WTB informiert: Corona neu

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Neue Corona-Verordnung

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert.

15.05.2021  Alle Bezirke

Mit der aktuellen Änderung der CoronaVO hat das Land Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes angepasst.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und vollständig geimpfte Personen nicht mehr zu maximalen Personenanzahl hinzu.
  • Genesene und vollständig geimpfte Personen sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit.

 

Gem. § 15 Absatz 1 Nummer 8 der ab 14. Mai 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten grundsätzlich untersagt. Für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (Tennissport) ist der Betrieb mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen, gestattet. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben.

 

Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen mit jeweils bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist. Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.

 

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die unter § 28b Absatz 1 IfSG aufgeführten Maßnahmen.

 

Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.

 

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen.

Für den Tennissport bedeutet dies, dass dieser auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt ist. Das Doppel-Spiel ist somit dann erlaubt. Gem. § 21 Absatz 8 CoronaVO ist jedoch die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 CoronaVO notwendig. Zudem gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO. Die Überwachung und Bescheinigung des Tests kann auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.

 

Übersicht:

 

Inzidenz über 100

Inzidenz unter 100

 

 

Bundesnotbremse, § 28b IfSG

CoronaVO des Landes

Öffnungsstufe 1

Öffnungsstufe 2

 

 

Liegt die Inzidenz 5 Werktage stabil unter 100, so gilt am übernächsten Tag:

Liegt die Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 mit sinkender Tendenz, so gilt Folgendes:

Alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Nur kontaktlose Sportausübung (kein Doppel). Geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

 

Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Dies ist zweimal pro Woche ausreichend, wenn die Anleitungsperson täglich im Einsatz ist. Diese Testungen sind ohne vorherige konkrete Anforderung seitens des Gesundheitsamtes vorzunehmen. Geimpfte oder genesene Anleitungspersonen sind von der Testpflicht befreit). Für Einzeltraining gilt diese Regelung nicht.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt
werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit. Geimpfte oder genesene Personen zählen ebenfalls nicht mit (Doppel möglich sofern zwei geimpfte oder genesene Personen mitspielen).

 

Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben. Für die Betreuung von

Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt
werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Max. 20 Personen.

 

Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises, sofern auf einem Platz mehr als 5 Personen aus 2 Haushalten spielen.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt
werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung de

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