Corona aktuell: Freiplätze und Spielbetrieb

WTB informiert:

Freiplätze (Stand 24.04.2021)

Welche Vorgaben müssen bei der Platzinstandsetzung im Freien jetzt im Frühjahr berücksichtigt werden?

Die aktuelle CoronaVO ermöglicht das Spielen auf einem Tennisplatz im Freien mit maximal zwei Haushalten und insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit. Die gleiche Regelung sollte auch bei der Platzinstandsetzung berücksichtigt werden. 

Des Weiteren wird die Beschränkung nach § 9 Absatz 1 durch Absatz 2 für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dienen, aufgehoben. Die entsprechenden Hygienevorgaben sind zwingend einzuhalten.

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Wie viele Tennisplätze im Freien dürfen bespielt werden?

Nach Maßgabe von § 13  Absatz 1 Nr. 8 dürfen auf weitläufigen Außenanlagen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 unabhängig voneinander den Sport ausüben.

Somit darf jeder Tennisplatz im Freien genutzt werden. Je Tennisplatz maximal zwei Haushalte und insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Ab einer durch die örtliche Behörde festgestellten Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, ist die Nutzung eines Tennisplatzes von bis zu 10 Personen gestattet (§ 20 Absatz 3 CoronaVO). Die jeweiligen Fristen nach § 20 CoronaVO sind zu beachten.

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Wie viele Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen im Freien auf einem Tennisplatz spielen?

Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben (§13  Absatz 1 Nr. 8 CoronaVO). Dies gilt somit für jeden Tennisplatz.


Hinweis: Diese Seiten haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Regeln können von den zuständigen Stellen jederzeit geändert und aktualisiert werden. Wichtige Hinweise liefert immer die Seite des Landes Baden-Württemberg. Im Zweifel fragen Sie bei der für Ihren Landkreis zuständigen Behörde um Auskunft. Der WTB übernimmt für seine Aussagen keine Haftung. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.

Spielbetrieb, Turniere, Training (Stand 24.04.2021)

Mit wie vielen Teilnehmern ist der Trainingsbetrieb aktuell erlaubt?

Der Trainingsbetrieb ist in Abhängigkeit der jeweiligen Inzidenzwerte möglich. Bitte entnehmen Sie Genaueres dieser Auflistung.

 

Darf ein Trainer mit mehreren Spielern trainieren, wenn diese aus demselben Haushalt kommen?

Der Trainingsbetrieb ist möglich mit zwei Haushalten, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Ein Training mit Geschwistern ist somit möglich. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

 

Ist das Doppelspiel aktuell erlaubt?

Das Doppelspiel ist im Freien ab einer Inzidenz von unter 50 erlaubt.

 

Müssen Duschen und Umkleiden geschlossen sein?

Ja, diese müssen geschlossen sein.

 

Gibt es eine Regelung für das Doppel-Spiel für Geimpfte oder durch einen negativen Corona-Test?

Nein, der Gesetzgeber hat hierzu keine Ausnahmeregelung erlassen.

 

Wann ist ein Test für einen Tennistrainer verpflichtend?

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 bei einem Gruppentrainining mit Kindern bis einschließlich 13 Jahre. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden. Auf den Test kann verzichtet werden, wenn alternativ eine Impfdokumentation oder der Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorgelegt werden kann.

 

Sind Turniere und Veranstaltungen erlaubt?

Nein. Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg untersagt alle Turniere und Veranstaltungen, die nicht dem Profi- oder Spitzensport zuzurechnen sind.


Hinweis: Diese Seiten haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Regeln können von den zuständigen Stellen jederzeit geändert und aktualisiert werden. Wichtige Hinweise liefert immer die Seite des Landes Baden-Württemberg. Im Zweifel fragen Sie bei der für Ihren Landkreis zuständigen Behörde um Auskunft. Der WTB übernimmt für seine Aussagen keine Haftung. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.

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