WTB informiert:
(Stand 29.03.2021)
Welche Vorgaben müssen bei der Platzinstandsetzung im Freien jetzt im Frühjahr berücksichtigt werden?
Die aktuelle CoronaVO ermöglicht das Spielen auf einem Tennisplatz im Freien mit maximal zwei Haushalten und insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Die gleiche Regelung sollte auch bei der Platzinstandsetzung berücksichtigt werden.
Des Weiteren wird die Beschränkung nach § 9 Absatz 1 durch Absatz 2 für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dienen, aufgehoben. Die entsprechenden Hygienevorgaben sind zwingend einzuhalten.
Wie viele Tennisplätze im Freien dürfen bespielt werden?
Nach Maßgabe von § 1c Absatz 1 dürfen auf weitläufigen Außenanlagen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 unabhängig voneinander den Sport ausüben.
Somit darf jeder Tennisplatz im Freien genutzt werden. Je Tennisplatz maximal zwei Haushalte und insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.
Ab einer durch die örtliche Behörde festgestellten Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, ist die Nutzung eines Tennisplatzes von bis zu 10 Personen gestattet (§ 20 Absatz 3 CoronaVO). Die jeweiligen Fristen nach § 20 CoronaVO sind zu beachten.
Wie viele Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen im Freien auf einem Tennisplatz spielen?
Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben (§1c Absatz 1 CoronaVO). Dies gilt somit für jeden Tennisplatz.
Schwelle Sieben-Tage-Inzidenz 100
Ab Feststellung dieser Schwelle gilt diese Regelung für die Gruppen nicht mehr (§ 20 Absatz 5 CoronaVO).
Hinweis: Diese Seiten haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Regeln können von den zuständigen Stellen jederzeit geändert und aktualisiert werden. Wichtige Hinweise liefert immer die Seite des Landes Baden-Württemberg. Im Zweifel fragen Sie bei der für Ihren Landkreis zuständigen Behörde um Auskunft. Der WTB übernimmt für seine Aussagen keine Haftung. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.
Änderungen ab 29.03.21
Die Landesregierung hat am 27. März 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 29. März 2021.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Änderungen zum 29. März 2021
- Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
- Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
- Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
- Redaktionelle Anpassungen.
Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.
Der Modellversuch in der Stadt Tübingen wird zunächst bis zum 18. April fortgesetzt. Das Land plant zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen, etwa im Kulturbereich.
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